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Was ist ein Wahlarzt?

Die Bezeichnung „Wahlarzt“ leitet sich aus dem gesetzlichen Recht des Versicherten (Patienten) ab, sich seinen Arzt frei wählen zu können. Es kann in Österreich kein Versicherter beispielsweise von der Gebietskrankenkasse gezwungen werden, nur Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse in Anspruch zu nehmen.

Als Wahlarzt  habe ich (ganz bewusst) keinen Vertrag mit den Krankenkassen. Das heißt, dass Sie meine Leistungen nicht mit der e-card in Anspruch nehmen können und die Verrechnung jeder Untersuchung und Behandlung direkt mit mir erfolgt.

Honorarverrechnung

Die Honorarnote wird direkt nach der Behandlung in der Ordination ausgestellt und von Ihnen bar bezahlt. Auf Wunsch reichen wir das Original der Honorarnote mit dem Zahlungsnachweis (Kassenbon) für Sie bei Ihrer Krankenkasse zur Rückerstattung ein. Sie erhalten ein Rechnungsduplikat für Ihre Unterlagen.
Nach der Bearbeitung durch einen Mitarbeiter der Krankenkasse wird ein Teil des bezahlten Honorars rückerstattet.

Sollten Sie eine Privatversicherung („Zusatzversicherung“) für ambulante Leistungen abgeschlossen haben, wird – je nach Versicherungsvertrag – von der Privatversicherung der Differenzbetrag zwischen dem rückerstatteten und bezahlten Honorar teilweise oder zur Gänze refundiert.